Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind wir angehalten, das Gelände unserer Steinbruchbetriebe als Privatgelände auszuweisen. Damit verbunden sind Verhaltensregeln, denen auch unsere Kunden und insbesondere die Fahrer unserer Kundenfahrzeuge sowie unsere Lieferanten Folge zu leisten haben.
Betroffen hiervon sind die folgenden Steinbrüche:
Ab dem 01.04.2016 ist es erforderlich, eine Betretungserlaubnis vorzuweisen, die auf die jeweilige Person, die das Werksgelände berechtigt betritt, ausgestellt ist. Wir haben einen entsprechenden Vordruck hinterlegt, den Sie online bearbeiten und ausdrucken können (siehe unten).
Die Betretungserlaubnis wird bei der erstmaligen Vorlage im jeweiligen Werk durch unser Wiegepersonal gesichtet und legitimiert. Damit ist es Ihnen bzw. Ihren Fahrern gestattet, bis zum 31.12.2018 unser Werk zu betreten. Entsprechende Verlängerungen werden vom Wiegepersonal erteilt. Die Erlaubnis ist auf Verlangen vorzulegen. Sie ist nicht auf andere Personen übertragbar und kann jederzeit widerrufen werden.
Wir möchten Sie bitten, um unnötige Wartezeiten in unseren Werken zu vermeiden, alle Ihre Fahrer bzw. durch Sie beauftragte Frächter mit der abrufbaren Betretungserlaubnis auszustatten und rechtzeitig vor dem 01.04.2016 zwecks Legitimation auf unseren Waagen vorzulegen.
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.